Statuten des Mario Dolder Fanclubs
1. |
Name und Sitz Unter dem Namen Mario Dolder Fanclub besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zeglingen. |
2. |
Zweck Der Verein bezweckt mit seiner Tätigkeit Mario Dolder durch Besuche von Rennen und Organisation allfälliger Empfänge zu unterstützen. |
3. |
Dauer Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer, aber längstens bis zur Beendigung der Aktivkarriere von Mario Dolder. |
4. |
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erfolgt durch mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung und gilt ab erfolgter Zahlung des Jahresbeitrages. |
5. | Mitgliederkategorien
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6. |
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung. Bei nicht mehr erfolgter Einzahlung des Jahresbeitrages wird das Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. |
7. |
Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
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8. |
Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. |
9. |
Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin, dem Kassier/der Kassierin und allfälligen weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand hat alle Kompetenzen zur Führung des Vereins mit Ausnahme der der Generalversammlung vorbehaltenen Befugnisse. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. |
10. |
Die Revisoren Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. |
11. |
Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift durch zwei Mitglieder des Vorstandes. |
12. |
Vereinsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins schliesst jeweils auf den 30. Juni. |
13. |
Fanreisen Die Kosten für die Teilnahme an Fanreisen gehen grundsätzlich zu Lasten der Teilnehmer. Der Vorstand kann einen Teil des Vereinsvermögens zur Vergünstigung der Fanreisen einsetzen. Versicherungen sind Sache der Teilnehmer. Der Verein lehnt jegliche Haftung ab. |
14. |
Auflösung des Vereins Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das restliche Vermögen für einen sportlichen Zweck verwendet. |
15. |
Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 07. September 2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. |